Pflegefachpersonen sollen künftig mehr Kompetenzen erhalten


BERN - Pflegefachpersonen sollen künftig mehr Kompetenzen bei der Bedarfsabklärung erhalten. Das Departement des Innern (EDI) hat entsprechende Änderungen im Bereich der Pflege gleichzeitig mit dem Evaluationsbericht zur Neuordnung der Pflegefinanzierung in die Vernehmlassung geschickt.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom Mittwoch beschlossen, Änderungen an der Krankenpflege-Leistungsverordnung (LSV) vorzunehmen. Neu sind Mindestanforderungen an die Pflegebedarfserfassung in Pflegeheimen vorgesehen.

Die Abklärungsinstrumente sowie die Einschätzung identischer Pflegesituationen sollen angeglichen werden. Dadurch werde die Gleichbehandlung der Versicherten in allen Kantonen sichergestellt.

Gleichzeitig erhielten die Pflegefachpersonen mehr Kompetenzen bei der Abklärung und Ermittlung des Pflegebedarfs der Patientinnen und Patienten. Die Kompetenzen gälten sowohl für selbständig tätige Pflegefachpersonen als auch für Pflegefachpersonen, die in Pflegeheimen und Organisationen der Krankenpflege und -Hilfe zu Hause tätig sind. Ihre Tätigkeit werde dadurch aufgewertet und der administrative Aufwand vereinfacht.

Beiträge für Pflegeleistungen angepasst

Gleichzeitig zur Evaluation der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden die Beiträge der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) für die Pflegeleistungen geprüft, wie das EDI weiter schreibt. Mit der neuen Pflegefinanzierung wurden die früher kantonal unterschiedlich hohen Tarife durch gesamtschweizerisch einheitliche Beiträge ersetzt.

Der Bundesrat legte die Beiträge nach dem Grundsatz der Kostenneutralität fest. Die Überprüfung habe nun gezeigt, dass die Beiträge adjustiert werden müssten. Damit der Umfang der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung gleich bleibe, müssten die Beiträge für Pflegeleitungen von Pflegeheimen um 6,7 Prozent erhöht und für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause um 3,6 Prozent gesenkt werden.

Die Anpassungen bei der Pflegebedarfserfassung wie bei den OKP-Beiträgen an die Pflege erfolgten durch eine Anpassung der Krankenpflege-Leistungsverordnung. Das EDI hat am Mittwoch die Vernehmlassung dazu eröffnet. Die Änderungen sollen am 1. Juli 2019 in Kraft treten.

Der Bundesrat hat auch entschieden, eine vom Parlament beschossene Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) per 1. Januar 2019 in Kraft zu setzen. Die neue Bestimmung klärt, welcher Kanton bei Pflegeleistungen ausserhalb des Wohnkantons für die Restfinanzierung zuständig ist.

Ziele der Neuordnung erreicht

Die Ziele der Neuordnung der Pflegefinanzierung seien grundsätzlich erreicht worden. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat gestützt auf den Bericht einer entsprechenden Evaluation, den er am Mittwoch zur Kenntnis genommen hat.

Positiv zu werten sei insbesondere, dass sich die Ausgaben der OKP für die Pflege stabilisiert hätten und sich der durch Prämien finanzierte Anteil an den Pflegekosten nicht erhöht habe. Somit seien die Prämienzahler kaum zusätzlich belastet worden.

Daher sehe der Bundesrat derzeit keine Notwendigkeit für Gesetzesänderungen. Handlungsbedarf bestehe jedoch bei der Umsetzung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen durch die Kantone.

Mehr Transparenz sei auch bei der Fakturierung und der Erstattung des Pflegematerials erforderlich. Das EDI lade demnächst die verschiedenen Akteure zu einem Runden Tisch ein, um diese Frage zu behandeln. Im Rahmen eines parlamentarischen Auftrags werde das EDI auch prüfen, ob und wie die OKP-Beiträge an die Pflegeleistungen mit der Kostenentwicklung abgeglichen werden könnten.

04.07.2018 - SDA

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