Versicherte können Arzt ohne finanzielle Einbussen wählen
BERN - Versicherte sollen im ambulanten Bereich ihren Arzt in der Schweiz frei wählen können, ohne dass ihnen finanzielle Nachteile entstehen. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes an das Parlament überwiesen. Damit kommt der Bundesrat den Kantonen entgegen.
Heute werden die Kosten höchstens nach dem Tarif vergütet, der am Wohnort oder am Arbeitsort eines Versicherten oder in dessen Umgebung gilt. Sind die Kosten für die Behandlung an einem anderen Ort höher, muss der Versicherte die Differenz übernehmen. Dies hatten die Kantone in der Vernehmlassung heftig kritisiert.
Bedingung für die Übernahme der vollen Kosten ist aber, dass der entsprechende Leistungserbringer zugelassen ist und der Patient über ein Grundversicherungsmodell verfügt, das eine freie Wahl zulässt, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) schreibt.
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Mit der Revision will der Bundesrat auch die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitswesen verstärken. Heute kann die Grundversicherung die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland nur im Rahmen von befristeten Pilotprojekten übernehmen. Zurzeit bestehen solche Projekte im Raum Basel/Lörrach und St. Gallen/Liechtenstein. Zudem besteht auch in anderen Grenzregionen Interesse, die Zusammenarbeit auszubauen.
Der Bundesrat schafft nun gesetzliche Grundlagen, damit diese Projekte dauerhaft weitergeführt werden können und neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit möglich werden. Eine solche Regelung war auch in der Managed-Care-Vorlage geplant, die das Stimmvolk 2012 ablehnte. Mit der Revision werde das Territorialprinzip gewissermassen gelockert, schreibt das BAG weiter.
Erfolgreiches Lobbying der Kantone
Weitere Änderungen betreffen Grenzgänger und andere Personen, die in einem EU-Staat wohnen und in der Schweiz versichert sind. Die Kantone sollen verpflichtet werden, für diese bei Spitalbehandlungen in der Schweiz einen Anteil an den Kosten zu übernehmen - wie bei Versicherten, die in der Schweiz wohnen.
Neu können Grenzgänger, sowie Rentner und ihre Familienangehörigen bei einer stationären Behandlung in der Schweiz unter den Listenspitälern frei wählen. Voraussetzung ist, dass sie über eine Grundversicherung verfügen und in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen.
Zurückgekrebst ist der Bundesrat dagegen bei der Pflicht der Kantone, bei Spitalbehandlungen in der Schweiz bei EU- und EFTA-Versicherten auch den Kantonsbeitrag zu übernehmen, wie bei in der Schweiz Versicherten.
Gesetzlich regeln will der Bundesrat schliesslich, was geschieht, wenn Grenzgängerinnen und Grenzgänger die Prämien nicht bezahlen. Für Versicherte, die in einem EU-Staat wohnen, in dem die unbezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen von den Krankenversicherern nicht eingefordert werden können, sollen die Kassen unter gewissen Voraussetzungen die Übernahme der Kosten für Leistungen aufschieben dürfen.
18.11.2015 - SDA
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