Kanton Zug schränkt Zulassung von Ärzten ein


ZUG - Der Kanton Zug will die Zahl der Ärzte begrenzen und stellt deshalb ab sofort erhöhte Anforderungen an Neuzulassungen. Mit dieser Massnahme soll das Kostenwachstum gedämpft und die Qualität im ambulanten Bereich gesichert werden.

Einer Zulassungsbeschränkung unterliegen Ärztinnen und Ärzte, die nicht während mindestens drei Jahren an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig waren. Das teilte die Gesundheitsdirektion am Montag mit.

In Fachgebieten, in denen die Versorgungsdichte höher ist als in der übrigen Zentralschweiz, werden bis zum 30. Juni 2019 keine neuen Zulassungen zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung erteilt. Nicht betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, die bereits heute mit der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen.

Laut Gesundheitsdirektion sind die Kosten für Behandlungen durch niedergelassene Ärzte sowie im ambulanten Spitalbereich in den vergangenen Jahren schweizweit massiv gestiegen. Davon sei auch der Kanton Zug betroffen.

Dabei gehe es etwa um die Eröffnung neuer Spezialarztpraxen, die zusätzliche und kostspielige Leistungen anbieten. Eine Reduktion der Zahl solcher Praxen könne deshalb helfen, den weiteren Anstieg der Gesundheitsausgaben zu dämpfen.

Ausnahmebewilligungen möglich

Gemäss der Gesundheitsdirektion stellen vermehrt ausländische Ärztinnen und Ärzte ein Gesuch, um zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen zu können. Diese seien oft mit dem hiesigen Gesundheitssystem nicht vertraut und stünden zuweilen vor sprachlichen Herausforderungen, wird Gesundheitsdirektor Martin Pfister (CVP) zitiert.

Indem ihre Zulassung von einer dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte abhängig gemacht werde, bleibe die hohe Qualität der ärztlichen Versorgung erhalten.

Ausnahmen bewilligen kann die Gesundheitsdirektion im Falle einer allfälligen Unterversorgung in einem bestimmten Bereich. In einem solchen Fall können auch weiterhin Ärzte mit ausländischer Ausbildung zugelassen werden.

Diese Zulassung kann jedoch mit Auflagen verbunden werden. So kann etwa die Tätigkeit in einer betroffenen Gemeinde oder Region vorgeschrieben werden.

13.03.2017 - SDA

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